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    • N Offline
      NurDieSGE Ninja-Neuling [0-15]
      zuletzt editiert von

      "Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."

      1 Antwort Letzte Antwort Antworten Zitieren 0
      • N Offline
        NurDieSGE Ninja-Neuling [0-15]
        zuletzt editiert von

        Ich frage mich, wie es sein kann, dass es solche Anbieter überhaupt noch gibt und diese nicht gesperrt sind.

        1 Antwort Letzte Antwort Antworten Zitieren 0
        • A Offline
          acht22 Ninja-Erfahren [+15] @NurDieSGE
          zuletzt editiert von

          @NurDieSGE da steht "wer", damit könnte jeder gemeint sein, was ja auch so beabsichtigt ist. Da steht nicht explizit Anbieter oder Spieler.

          N N 2 Antworten Letzte Antwort Antworten Zitieren 0
          • N Offline
            Niklas Ninja-Neuling [0-15] @acht22
            zuletzt editiert von

            @acht22 Und gab es bei deinen bekannten Fällen Verurteilungen?

            N 1 Antwort Letzte Antwort Antworten Zitieren 0
            • N Offline
              NurDieSGE Ninja-Neuling [0-15] @acht22
              zuletzt editiert von

              @acht22 aber ich veranstalte oder halte ja keine Glücksspieleinrichtung.

              A 1 Antwort Letzte Antwort Antworten Zitieren 0
              • N Offline
                NurDieSGE Ninja-Neuling [0-15] @Niklas
                zuletzt editiert von

                @Niklas wird nicht der Fall sein. Kann mir vorstellen, dass da mal nachgefragt wurde. Für sowas wird man nicht verknackt (meine persönliche Meinung).

                1 Antwort Letzte Antwort Antworten Zitieren 0
                • A Offline
                  acht22 Ninja-Erfahren [+15] @NurDieSGE
                  zuletzt editiert von

                  @NurDieSGE glaube du bist im Paragraph verrutscht. Und nein Verurteilungen gab es nicht, die meisten Sachen wurden fallen gelassen wegen Geringfügigkeit. Aber trotzdem, warum sollte man sich diesen Film antun wenn man es auch vermeiden kann.

                  N 1 Antwort Letzte Antwort Antworten Zitieren 0
                  • N Offline
                    NurDieSGE Ninja-Neuling [0-15] @acht22
                    zuletzt editiert von

                    @acht22 naja der §285 blickt ja auf den §284 StGB. Ob Sportwetten abgeben direkt als Beteiligung zählt, kann ich mir nicht vorstellen. Kann aber verstehen, dass es einem das Risiko nicht wert ist. Bin mir aber ziemlich sicher, dass da keine Anklagen angedroht werden o. Ä..

                    A 1 Antwort Letzte Antwort Antworten Zitieren 0
                    • A Offline
                      acht22 Ninja-Erfahren [+15] @NurDieSGE
                      zuletzt editiert von

                      @NurDieSGE also Sportwetten zählen definitiv dazu, ist ja normales Glücksspiel. Und wie gesagt, ich glaube auch nicht dass es zu Klagen kommen wird wegen Auszahlungen im 3-4 Stelligen Bereich, aber garantiert ist es nicht.

                      N 1 Antwort Letzte Antwort Antworten Zitieren 0
                      • N Offline
                        NurDieSGE Ninja-Neuling [0-15] @acht22
                        zuletzt editiert von

                        @acht22 das glaube ich auch. Die interessieren sich nicht für solche Kleckerbeträge mMn.

                        1 Antwort Letzte Antwort Antworten Zitieren 0

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